Folgende Leistungen biete ich an
Ich biete die normale Hufbearbeitung,Gangbildanalyse, Umstellung vom Eisenbeschlag auf Barhuf für Pferde und Esel an.
Der alternative Hufschutz in Form vom Klebeschlag oder Hufschuhe verschiedener Hersteller gehört auch zu den Leistungen sowie auch Speziallösungen mit Klebebeschlag im Krankheitsfall.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hufbearbeitung – Stand: Oktober 2026
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Hufbearbeitung ist ein Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB. Geschuldet ist die fachgerechte Bearbeitung der Hufe im vereinbarten Umfang, nicht ein bestimmter Heilerfolg, ein bestimmtes Bewegungsbild oder das Ausbleiben von Lahmheit. Die Bearbeitung ersetzt keine tierärztliche Untersuchung oder Behandlung. Auftraggeber ist der Pferdehalter oder eine von ihm bevollmächtigte Person. Termine sind mit der Bestätigung verbindlich. Während der Bearbeitung ist eine handlungsfähige Person anwesend und hält das Pferd. Platz und Pferd müssen eine sichere Bearbeitung erlauben. Erkrankungen, Medikamente, Trächtigkeit und auffälliges Verhalten sind vor Beginn mitzuteilen. Ist eine sichere Bearbeitung nicht möglich, darf der Termin abgebrochen oder auf einzelne Hufe beschränkt werden. Anfahrt und bis dahin geleisteter Aufwand können berechnet werden. Absage oder Verschiebung bis 48 Stunden vor dem Termin ist kostenfrei. Bei späterer Absage, Nichterscheinen oder wenn das Pferd nicht bearbeitet werden kann, obwohl der Termin wahrgenommen wurde, können 50 % des vereinbarten Leistungspreises zuzüglich vereinbarter Anfahrt berechnet werden. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt vorbehalten. Es gelten die vereinbarten Preise. Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet und nicht ausgewiesen. Die Zahlung ist mit Rechnungszugang fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Gehaftet wird unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden gehaftet. Für Schäden, die das Pferd sich selbst, Personen oder Sachen zufügt, haftet der Auftraggeber, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt. Sind einzelne Klauseln unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. eiben.